Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen:
,,KURT TUCHOLSKY-GESELLSCHAFT“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e. V.

1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

2.1 Die „Kurt Tucholsky-Gesellschaft“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnittes der Abgabenordnung „steuerbegünstigte Zwecke“. Sie hat sich die Aufgabe gestellt, im Geiste von Kurt Tucholsky in der Öffentlichkeit zu wirken, sein Werk wissenschaftlich zu erforschen, Ergebnisse in Wort, Schrift und Bild der Allgemeinheit zu vermitteln. Sie dient der Förderung wissenschaftlicher und kultureller Zwecke.

Der Satzungszweck wird insbesondere erfüllt durch

  • der Allgemeinheit zugängliche wissenschaftliche Tagungen, deren Ergebnis im Namen der Kurt Tucholsky-Gesellschaft zeitnah in selbständigen Dokumentationsbroschüren veröffentlicht werden.
  • stetigen Informationsaustausch mit Archiven, wissenschaftlichen Institutionen und anderen literarischen Gesellschaften.
  • Auslobung des „Kurt Tucholsky-Preises für literarische Publizistik“, der alle zwei Jahre verliehen wird und dessen Preisreden im Namen der Kurt Tucholsky­ Gesellschaft zeitnah in selbständigen Dokumentationsbroschüren veröffentlicht werden.
  • Beteiligung an Universitätsseminaren und Auswertung von neuen wissenschaftlichen Arbeiten über Kurt Tucholsky und die Weimarer Republik, die der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
  • öffentliche Vorträge, Lehrstunden und Lesungen in Bibliotheken und Schulen, besonders in jenen, die den Namen Kurt Tucholsky tragen.
  • öffentliche Vorträge und Lesungen sowie Mitgestaltung von Programmen an Volkshochschulen, Kultur-Zentren, Laienspielgruppen oder Schülertheatern.

2.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft erhalten. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die Zwecken der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglied der „Kurt Tucholsky-Gesellschaft“ können natürliche und juristische Personen werden.

3.2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Erfolgt Einspruch, dem der Vorstand nicht stattgibt, entscheidet über ihn die nächste Mitgliederversammlung.

3.3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste im Blick auf den Vereinszweck ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder. Die Ernennung kann auf dieselbe Weise wieder rückgängig gemacht werden.

3.4 Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch schriftliche Anzeige an den Vorstand,
c) durch Ausschluss bei erheblicher Schädigung der Vereinsinteressen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Vorstand schriftlich Einspruch erheben. Er hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern der Vorstand dem Einspruch nicht stattgibt, entscheidet über ihn die nächste Mitgliederversammlung.

§ 4 Der Vorstand

4.1. Der Vorstand besteht aus

  1. dem/der 1. Vorsitzenden
  2. dem/der 2. Vorsitzenden als dessen/deren Stellvertreter/in
  3. dem/der Schriftführer/in, der/die weitere/r stellvertretende/r Vorstandsvorsitzende/r ist
  4. dem/der Schatzmeister/in
  5. mindestens zwei Beisitzern/innen.

Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln für ihre Ämter von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl einberufen werden.

4.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die zweite Vorsitzende vertreten.

4.3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Aufgaben  und Befugnisse der einzelnen Mitglieder des Vorstands regelt. Die Geschäftsordnung kann Mitgliedern des Vorstands auch ein Alleinvertretungsrecht einräumen.  Die Begrenzung des Alleinvertretungsrechts auf besondere Aufgaben ist zulässig.

§ 5 Mitgliederversammlung

5.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal während zweier Geschäftsjahre statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und mit Frist von vier Wochen einzuberufen.

5.2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Vorstandsberichts und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstands;
  • Bestellung und Abberufung des Vorstands;
  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
  • Verleihung der Ehrenmitgliedschaft;
  • Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins.

5.3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

5.4. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

5.5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

5.6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung  können  auch im  schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Voraussetzung für deren Gültigkeit ist, dass jedem Mitglied vom Vorstand die Beschlussvorlage zugesandt wurde und dass mindestens 10 Prozent der Mitglieder ihre Voten abgeben.
Wenn mehr als ein Fünftel der Mitglieder eine mündliche Beratung der Beschlussvorlage verlangen, muss der Vorstand diese auf die nächste Mitgliederversammlung vertagen oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die Überlegungsfrist für die Mitglieder beträgt drei Wochen, nach weiteren drei Wochen sollten die Stimmen beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein, der gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstands die Stimmen auszählt und das Ergebnis schriftlich oder auf der nächsten Mitgliederversammlung – wenn diese demnächst ansteht – bekannt gibt.

5.7. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird und der Vorstand dies für sachlich geboten hält.

§ 6 Der Beirat

6.1. Der Beirat berät den Vorstand bei wichtigen Entscheidungen und unterstützt ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben. Er besteht aus mindestens sechs Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt oder vom Vorstand berufen werden.

6.2. In den Beirat können auch Nichtmitglieder berufen werden.

6.3. Die Beiräte werden vom jeweils neu konstituierten Vorstand bestätigt.

6.4. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 Beitrag

7.1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Mitgliederbeitrags.

7.2. Die „Kurt Tucholsky-Gesellschaft“ kann Spenden entgegennehmen.

§ 8 Das Vereinsende

8.1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins bedarf, wenn er nicht vom Vorstand gestellt wird, der Unterschrift von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Vereins. Der Antrag muss in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung enthalten sein. Zu seiner Annahme ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.

8.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen zu gleichen Teilen an die „Akademie der Künste, Berlin-Brandenburg“ und an die „Deutsche Schillergesellschaft e. V., Marbach a. N.“, jeweils mit der Maßgabe, dass die Mittel für die Bearbeitung des Materials in der „Sammlung Kurt Tucholsky“ und im „Kurt-Tucholsky-Archiv“ verwendet werden.

Hierbei wird unterstellt, dass beide Institutionen auch im Zeitpunkt der Vereinsauflösung ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgen und das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Sollte das nicht der Fall sein, entfällt die vorstehende Regelung. Das Vermögen des Vereins ist in jedem Falle zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, im Falle des Wegfalls der bedachten Institutionen durch Zuwendung an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für die Förderung der Forschung. In diesem Fall bedarf der Beschluss der vorherigen Einwilligung des Finanzamtes im Sinne des § 61 AO.

§ 9 Übergangsbestimmungen

Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandungen abzuändern.

§ 10 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung ist das Amtsgericht Charlottenburg von Berlin örtlich und sachlich zuständig.

Errichtungstag: 04. Juni 1988

Änderungstag: 25. Oktober 1997

Änderungstag: 31. Mai 1998

Änderungstag: 03. Oktober 1999

Änderungstag: 19. September 2010